Mai 25, 2018
In
Unterhaltsrückstände
Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. Dies gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände der letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung des weiteren rückständigen Unterhaltes bemisst sich nach der sonst geltenden Pfändungstabelle.
Kategorie:
Glossar
No Comments