Restschuldbefreiung

Sie steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der 6-jährigen Wohlverhaltensphase und entbindet den Schuldner von der Zahlungspflicht gegenüber den bei Beantragung bestehenden Schulden, er wird schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung wird mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt. Ausgenommen sind Schulden aus „unerlaubten Handlungen“ (bei Reklamation der Gläubiger), Geldstrafen, Bußgelder, usw. sowie die Verfahrenskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Die Restschuldbefreiung kann abgelehnt werden.

Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten, der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat, der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat, der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

Kategorie: Glossar
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