Haft und Haftbefehl bei eidesstattlicher Versicherung

Erscheint der Schuldner zum Termin einer eidesstattlichen Versicherung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft angeordnet werden.

Kategorie: Glossar
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