Gerichtsvollzieher

Aufgabe ist das Eintreiben, der vom Gläubiger in Auftrag gegebenen Forderung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eidesstattliche Versicherung). Ein Gerichtsvollzieher kann ohne Ankündigung bei dem Schuldner erscheinen. Der Schuldner kann ihn einmal wegschicken, der Gerichtsvollzieher hat allerdings das Recht auf einen zweiten Termin zu pochen, bei dem der Schuldner Einlass gewähren muss.

Kategorie: Glossar
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