Aussonderungsrechte

Im deutschen Insolvenzrecht werden alle Gläubiger gleich behandelt. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. So bestehen „Aussonderungsrechte“, wenn Vermögensgegenstände gar nicht dem insolventen Unternehmen gehören (z.B. Leasing). Dann darf der Eigentümer diese „aussondern“. Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Kategorie: Glossar
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