Absonderungsrechte

Von „Absonderung“ spricht man bei Sicherheiten, die sich Gläubiger (Banken) für einen Kredit haben geben lassen. Mit Blick auf diese Sicherheiten sind sie nach Insolvenzeröffnung zur „abgesonderten Befriedigung“ berechtigt. Das heißt, die Erlöse aus der Verwertung dieser Sicherheiten stehen vorrangig ihnen und nicht der Gesamtheit aller Gläubiger zu. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Kategorie: Glossar
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