Von „Absonderung“ spricht man bei Sicherheiten, die sich Gläubiger (Banken) für einen Kredit haben geben lassen. Mit Blick auf diese Sicherheiten sind sie nach Insolvenzeröffnung zur „abgesonderten Befriedigung“ berechtigt. Das heißt, die Erlöse aus der Verwertung dieser Sicherheiten stehen vorrangig ihnen und nicht der Gesamtheit aller Gläubiger zu. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

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Gründe für die Anmeldung bzw. Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

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Die häufigste Form der Sanierung in einem Insolvenzverfahren ist die „übertragende Sanierung“. Dabei wird nicht das Unternehmen selbst verkauft, sondern der Geschäftsbetrieb (asset deal). Dieser wird dann auf eine neue Gesellschaft „übertragen“: die „Auffanggesellschaft“.

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Erster Schritt im Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei Zustimmung aller Gläubiger kann das gerichtliche Insolvenzverfahren vermieden werden.

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
  • Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Bescheinigung, in der Verbraucherinsolvenz
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Im deutschen Insolvenzrecht werden alle Gläubiger gleich behandelt. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. So bestehen „Aussonderungsrechte“, wenn Vermögensgegenstände gar nicht dem insolventen Unternehmen gehören (z.B. Leasing). Dann darf der Eigentümer diese „aussondern“. Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

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Ein Insolvenzverwalter wird in richterlicher Unabhängigkeit von einem Insolvenzrichter bestellt. Dieser wählt die Insolvenzverwalter aus einer Vorauswahlliste aus, die er selbst führt. Wer in diese Liste aufgenommen wird (und wer nicht), ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Der VID fordert deshalb seit langen bundeseinheitliche Kriterien, um sicher zu stellen, dass nur geeignete Bewerber bestellt werden.

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Ein Dritter verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners einzustehen. Der Bürge haftet in den meisten Fällen genauso wie der Hauptgläubiger (oft ohne einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu haben).

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Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist nicht vorgegeben. Die Mindestdauer liegt jedoch in der Regel bei zwei bis drei Jahren. Bei Insolvenzplanverfahren kann es auch schon mal erheblich schneller gehen. Sind aber mit dem Insolvenzverfahren langwierige Rechtsstreitigkeiten verbunden oder müssen längere Fristen eingehalten werden (z.B. Garantien), kann sich ein Insolvenzverfahren in Einzelfällen über fünf Jahre und mehr hinziehen.

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Macht ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch aufgrund von Gehaltspfändung oder –Abtretung geltend, so nennt man diesen Dritten (z.B. Arbeitgeber), der an den Gläubiger zahlen muss – Drittschuldner.

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Bei ergebnisloser Zwangsvollstreckung, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher präzise und wahrheitsgemäße Auskünfte über seine aktuellen Einkommens- Vermögensverhältnisse samt Schulden (an Eides statt) gibt. Diese Erklärung soll dem Gläubiger die Eintreibung der offenen Forderung erleichtern.

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Bei der Eigenverwaltung wird das insolvente Unternehmen im eröffneten Insolvenzverfahren durch die bisherige Geschäftsführung selbst geführt. Statt eines Insolvenzverwalters bestellt das zuständige Insolvenzgericht einen „Sachwalter“, der die Geschäftsleitung begleitet und überwacht.

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Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ reformiert die seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzordnung in wichtigen Teilen. Insbesondere soll es leichter werden, ein Unternehmen durch einen Insolvenzplan (siehe „Insolvenzplan“) zu sanieren. Umstritten ist, inwieweit die vorgesehene weit reichende Mitbestimmung der Gläubiger die Unabhängigkeit der Insolvenzverwalter beeinträchtigt. Das ESUG ist am 1.3.2012 in Kraft getreten.

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Mit dem Fiskusprivileg versucht die Staatskasse sich gegenüber anderen Gläubigern – also vor allem Lieferanten und Arbeitnehmern – besser zu stellen.

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Wenn in einem Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb weiterläuft, spricht man von Fortführung. In Einzelfällen führen Insolvenzverwalter insolvente Unternehmen viele Jahre lang fort. Eine Fortführung ist aber nur so lange möglich, wie das insolvente Unternehmen keine Verluste schreibt.

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Aufgabe ist das Eintreiben, der vom Gläubiger in Auftrag gegebenen Forderung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eidesstattliche Versicherung). Ein Gerichtsvollzieher kann ohne Ankündigung bei dem Schuldner erscheinen. Der Schuldner kann ihn einmal wegschicken, der Gerichtsvollzieher hat allerdings das Recht auf einen zweiten Termin zu pochen, bei dem der Schuldner Einlass gewähren muss.

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Person, Firma oder Institution, bei der eine überschuldete Person Zahlungsverpflichtungen hat.

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In einem Insolvenzverfahren werden die Gläubiger gemeinschaftlich von der Gläubigerversammlung vertreten. Diese trifft die wesentlichen Entscheidungen in einem Insolvenzverfahren.

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Zusätzlich zur Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, der als Aufsichtsgremium den Insolvenzverwalter begleitet und überwacht.

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Sicherungsrecht bei Immobilien. Sie wird als „dingliches Recht“ im Grundbuch der Immobilie eingetragen, die Unterzeichnenden haften meist auch persönlich durch „Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung“.

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Erscheint der Schuldner zum Termin einer eidesstattlichen Versicherung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft angeordnet werden.

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Betriebszweck ist das Beitreiben unbezahlter Forderungen. Oft werden dann diese Forderungen vom Gläubiger an das Inkassounternehmen für einen Bruchteil des Ursprungswertes abgetreten und dann vom Inkassounternehmen im eigenen Namen weiterverfolgt. Bei ihrer Einschaltung entstehen regelmäßig hohe Kosten!

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Gericht, welches die gerichtlichen Insolvenzverfahren prüft und durchführt. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers. Bei Privatpersonen ist dieser der Hauptwohnsitz, bei (ehemals) Selbstständigen usw. ggf. auch der Ort in dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

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Die Insolvenzordnung (InsO) ist das Gesetz, das die Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens regelt. Es bildet auch die gesetzliche Grundlage für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

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Insolvenz anmelden kann sowohl das Unternehmen selbst, als auch seine Gläubiger. Die Insolvenzanmeldung erfolgt bei dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht, das dann häufig einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt.

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Mit der Insolvenzeröffnung endet das vorläufige Insolvenzverfahren“ (siehe „vorläufiges Insolvenzverfahren“) und das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.

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Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

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Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens haben für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens Anspruch auf „Insolvenzausfallgeld“, meist nur „Insolvenzgeld“ genannt. Mit dem Insolvenzgeld sind die Gehaltszahlungen der von der Insolvenz betroffenen Mitarbeiter für bis zu drei Monate abgesichert. Das Insolvenzgeld wird ausgezahlt von der Bundesagentur für Arbeit, aber nicht durch diese finanziert, sondern durch eine spezielle Umlage, die alle deutschen Kapitalgesellschaften zahlen. Das Insolvenzgeld wird erst gezahlt nach Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Es wird deshalb in aller Regel durch die Insolvenzverwalter vorfinanziert.

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Die Insolvenzmasse ist das Vermögen eines insolventen Unternehmens.

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Der Insolvenzplan ist in der Regel ein Sanierungsplan, mit dem in einem Insolvenzverfahren das Unternehmen selbst saniert wird – im Gegensatz zur „übertragenden Sanierung“, wo nur der Geschäftsbetrieb saniert und auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

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In der Insolvenztabelle trägt der Insolvenzverwalter die bei ihm angemeldeten Forderungen der Gläubiger ein.

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Wenn eine Insolvenz nicht rechtzeitig durch die Geschäftsleitung angemeldet, sie also „verschleppt“ wird, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Dabei handelt es sich u.a. um einen Straftatbestand, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

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Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Beispiele: Eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, Genossenschaften, Firmen (AG, GmbH, KG u.a.), Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden.

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Gehört den Kindern und wird somit nicht in das „pfändbare Einkommen“ des Schuldners eingerechnet. Es kann in den ersten 7 Tagen ab Gutschrift auch nicht gepfändet werden!

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Einer der wichtigsten Wege mit Gläubiger ihre Forderung durchsetzen. Die rechtlichen Bestimmungen der Kontopfändungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt. Das zuständige Amtsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der dem Kreditinstitut des Schuldners zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist das Konto meist bis zur Begleichung der Schuld gesperrt!

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Ein weiterer wichtiger Weg um Forderungen durchzusetzen ist die Lohn- oder Gehaltspfändung. Der Gläubiger stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Lohn- und Gehaltspfändung. Das Gericht stellt einen Pfändungsbeschluss aus der dem Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird. Dieser ist danach gesetzlich verpflichtet, für die Durchführung einer Lohn- und Gehaltspfändung zu sorgen. Höhe der möglichen Pfändung ergibt sich aus der Pfändungstabelle.

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Gerichtsbeschluss zur Vorbereitung eines Vollstreckungsbescheides. Widerspruch des Schuldners ist möglich, löst aber Kosten aus und ist nur sinnvoll wenn die Forderung tatsächlich bestritten werden soll.

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Der Vermieter darf die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt wurden und der Rückstand insgesamt zwei (Netto-) Monatsmieten beträgt.

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Nachrangige Gläubiger sind Gläubiger, die erst dann befriedigt werden, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt wurden. Dazu zählen insbesondere Gesellschafter von Unternehmen, einschließlich Aktionäre.

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Natürliche Personen sind im Rechtssinne alle Menschen.

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Das P-Konto bietet Schuldnerinnen und Schuldnern einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen..

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Gegenstände, die zum Einkommenserwerb dienen, können in der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Dies gilt nicht für die Wegnahme von Sicherungsübereigneten Gegenständen wie zum Beispiel PKWs. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle Vermögensgegenstände zur „Masse“, die Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wird.

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Auch für das Finanzamt gelten die Pfändungsfreigrenzen. Bei Unterhaltschulden und damit auch Unterhaltsverpflichtungen, wird auch der erhöhte Freibetrag angerechnet.

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Teil des Nettoeinkommens, das nicht gepfändet werden darf. Die Pfändungsgrenze ist von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig, die der Schuldner zu versorgen hat.

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Eine Privatinsolvenz liegt dann vor, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In diesem Fall wird in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Die Restschuldbefreiung ermöglicht diesen Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden.

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Die Quote ist der Prozentsatz, zu dem die Gläubiger ihre Forderungen zum Ende eines Insolvenzverfahrens erstattet bekommen.

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Insolvenzverfahren für Einzelfirmen, GbR, OHG, aktive Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibende oder frühere, mit mehr als 19 Gläubigern. Ein vorheriger Einigungsversuch ist nicht nötig, kann aber durchaus versucht werden.

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Sie steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der 6-jährigen Wohlverhaltensphase und entbindet den Schuldner von der Zahlungspflicht gegenüber den bei Beantragung bestehenden Schulden, er wird schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung wird mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt. Ausgenommen sind Schulden aus „unerlaubten Handlungen“ (bei Reklamation der Gläubiger), Geldstrafen, Bußgelder, usw. sowie die Verfahrenskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Die Restschuldbefreiung kann abgelehnt werden.

Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten, der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat, der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat, der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

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„Sanierung“ im Kontext eines Insolvenzverfahrens bedeutet, dass ein Unternehmen oder Geschäftsbetrieb erhalten bleibt. Damit ist auch der Verkauf an einen Investor eine Sanierung des Unternehmens im Insolvenzverfahren.

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Erhält von verbundenen Unternehmen (Kreditinstituten, Versandhäusern, Leasingunternehmen, Kreditkartenunternehmern, Mobilfunkprovidern) Informationen über abgeschlossene Verträge und deren Erfüllung, inklusive Zahlungsschwierigkeiten und gibt diese an die anderen Mitglieder weiter (Negativmerkmale wie z.B. Kreditkündigung, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- Überweisungsbeschluss, eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren).

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Person, Firma oder Institution, die bei einer anderen Person, Firma oder Institution Schulden hat.

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Grundsätzlich kann auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine neue, selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Abhängig vom aktuellen Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens, ist die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich. Dies gilt besonders dann, wenn neue Verbindlichkeiten eingegangen werden müssen.

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Sicherungsgläubiger sind Gläubiger, die ihre Forderung besichert haben, etwa durch ein Pfand oder eine Bürgschaft. Sicherungsgläubiger erhalten deshalb ihre Forderungen vorrangig zurück („vorrangige Gläubiger“). Dies sind in der Regel Kreditinstitute und Lieferanten.

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Maßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren, die das Insolvenzgericht anordnet, um bereits im Eröffnungsverfahren das schuldnerische Vermögen für die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

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Um die Sanierung von insolventen Unternehmen zu erleichtern, ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren mit Sonderkündigungsrechten ausgestattet. Er kann damit beispielsweise Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Leasingverträge oder Verträge mit Lieferanten vorzeitig kündigen.

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Örtlicher Rechtsanwalt, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Steht als Vermittler zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Er wickelt die Insolvenzverfahren ab und muss während der Wohlverhaltensphase vom Schuldner über „Änderungen in den Lebensverhältnissen“ (Arbeit, Wohnadresse, Familienstand) informiert werden. Er verteilt die Zahlungen des Schuldners quotal an die Gläubiger (abzüglich der Verfahrenskosten).

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Eine Überschuldung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“. Maßgebend ist dabei auch, dass die Schulden selbst durch regelmäßige Einnahmen langfristig nicht mehr beglichen werden können. Auch längerfristige Liquiditätsprobleme können zur Überschuldung führen.

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Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. Dies gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände der letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung des weiteren rückständigen Unterhaltes bemisst sich nach der sonst geltenden Pfändungstabelle.

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Siehe Privatinsolvenz.

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Vereinfachtes Insolvenzverfahren für überschuldete Privatpersonen zur geordneten Abwicklung der Schulden und Verbindlichkeiten. (Ehemals) Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende sowie Kleinunternehmer können unter gewissen Umständen das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Rechtliche Grundlage des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung.

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Unter Verfahrenskosten versteht man zum Beispiel Gerichtskosten, Kosten für Anwalt und Treuhänder. Diese sind vom Schuldner zu tragen. Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner die Verfahrenskosten auf Antrag stunden, sofern keine ausreichenden Mittel vorhanden sind. Die Verfahrenskosten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

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Erster Schritt im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch, in dem ein Angebot an die Gläubiger formuliert wird, das sich an Einkommen und Vermögen des Schuldners orientiert.

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Ein Schuldner verfügt über kein Vermögen, das in dem Verfahren an die Gläubiger verteilt werden kann. Ein Insolvenzverfahren ist dennoch möglich

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Gründe für das Versagen der Restschuldbefreiung sind z.B.:-Verurteilung wegen einer „Insolvenzstraftat“,

  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
  • unangemessene Schuldenaufnahme oder Verschwendung von Vermögen im letzten Jahr vor Eröffnung des Verfahrens.
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Wird auf Antrag des Gläubigers nach Rechtskraft eines Mahnbescheides erlassen. Sollte er rechtskräftig werden, verfügt der Gläubiger dann über einen Titel, der Gläubiger kann nun Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsvollstreckungen in der Wohnung, Pfändung von Konto und Gehalt oder Rente) über den Gerichtsvollzieher beantragen. Aus einem Titel kann der Gläubiger 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen.

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Das vorläufige Insolvenzverfahren ist der Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung. Darin wird von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Zusätzlich ordnet das zuständige Insolvenzgericht in aller Regel Sicherungsmaßnahmen an, damit kein Gläubiger durch eine Veränderung des schuldnerischen Vermögens benachteiligt wird. Diese Aufgabe obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der meist zugleich als Sachverständiger eingesetzt ist. Das vorläufige Verfahren dauert bis zu drei Monaten.

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Sie beginnt mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung und dauert sechs Jahre.

  • Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet:
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, der dies dann an die Gläubiger verteilt,
  • wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen,
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel und Wechsel in den Familienverhältnissen anzugeben,
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

Wenn der Schuldner diesen „Obliegenheiten“ nachkommt, erteilt das Gericht nach Ablauf der sechs Jahre die Restschuldbefreiung.

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